AKTUELLES

Mediationsgesetz verabschiedet

Mediationsgesetz verabschiedet: Einstimmig hat der Bundestag am 15. Dezember einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren geschützt und die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen wurden, erleichtert wird.
Die Anforderung an Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators wurden präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ und die Voraussetzungen dafür gesetzlich verankert.

Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10



Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Schwarzwälder Schinken

BUNDESPATENTGERICHT
13.10.2011 | 16:38 Uhr
Schwarzwälder Schinken muss im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden.
München (ots) - Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller hat beantragt, die Bedingungen für die Benutzung der geschützten geographischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" dahingehend zu ändern, dass Schwarzwälder Schinken, der fertig geschnitten und verpackt in den Handel kommt, im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss.
Hiergegen hatten drei Firmen Einspruch erhoben, darunter ein größerer Fleischverarbeitungs-betrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen jedoch neben anderen Produkten zentral in Norddeutschland schneidet und verpackt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Änderungsantrag des Schutzverbandes zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, dass eine derartige Beschränkung der Vermarktungsbedingungen für Schwarzwälder Schinken nicht hinreichend gerechtfertigt sei.
Demgegenüber hat der für den Schutz geographischer Bezeichnungen zuständige 30. Senat des Bundespatentgerichts entschieden, dass die Echtheit von geschnittenem und verpacktem Schwarzwälder Schinken nur dann hinreichend gewährleistet sei, wenn die genannten Verarbeitungsschritte im Schwarzwald durchgeführt werden und dies vor Ort kontrolliert werden kann.
Aktenzeichen: 30 W (pat) 33/09


Wir freuen uns mit dem Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller e.V. über diesen wichtigen Schritt für einen dauerhaften und effizienten Schutz unseres Schwarzwälder Qualitätsprodukts.

Freiburg, den 14.10.2011

Rechtsanwälte Krieger, Graff, Gruler & Partner
Ulrich Gruler

Pflicht des Architekten zur Führung eines Bautagebuchs

Verletzt der Architekt seine sich aus dem Leistungsbild der Objektüberwachung resultierende Pflicht, ein Bautagebuch zu führen, ist sein Werk mangelhaft, so dass der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 634 BGB das Honorar für die Leistungsphase 8 mindern kann. Das Bautagebuch hat nämlich den Zweck,das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten ist eine entsprechende Dokumentation regelmäßig von großer Bedeutung. BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10

Steuerliche Geltendmachung von Zivilprozesskosten

Bislang konnten nur die Kosten eines Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerliche geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat diese strenge Rechtsprechung geändert und lässt nun auch die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten unabhängig vom Prozessgegenstand als außergewöhnliche Belastung zu. Voraussetzung ist, dass der Prozess ausreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist. Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein.

Betreuungsunterhalt bei Kindern über 3 Jahren

Während der Ehegattenunterhalt für die Betreuung eines Kind unter 3 Jahren in § 1570 Absatz 1 BGB gesetzlich klar geregelt ist, besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt darüber hinaus nur dann, wenn dies „der Billigkeit entspricht“. Hierbei spielen vor allem kindbezogene Gründe eine Rolle, wie z. B. die Möglichkeit der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung oder ein besonderer persönlicher Betreuungsbedarf des Kindes. Auch elternbezogene Gründe wie beispielsweise das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte Rollenteilung und eine daraus resultierende Aufgabe der Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit zu prüfen. Ein abrupter Wechsel in eine Vollzeittätigkeit kann auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes nicht verlangt werden. BGH-Urteil vom 30.03.2011, XII ZR 3/09

 
 

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